{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-38_2019-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10763", "Checksum": "e52873c07148bf3f7dd4f9f6b5dabc42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 38", "2019 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:36", "Checksum": "a9e4dcee43609185b1d10ffe2113bb20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)\nRegeste:\n1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht\n\n werden können, wenn der Mieter die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg angefochten hat (vgl. BGer-Urteile 4A_62/2010 vom 13.4.2010 E. 6.1.1, 4A_568/2008 vom 18.2.2009 E. 5, 4C.343/2004 vom 22.12.2004 E. 4.2 [in mp 2/05 S. 100] und 4C.155/2003 vom 3.11.2003 E. 4.1; Spirig, a.a.O., S. 838 N 30.6.7.2.3; Hulliger, a.a.O., Art. 272 OR N 41 f.; Weber, a.a.O., Art. 272 OR N 13). Vorliegend erfolgte die Kündigung am 14. Dezember 2015 per 30. Juni 2016. Aufgrund der 13-jährigen Dauer des Mietverhältnisses, des nachvollziehbar geschilderten aufgebauten Kundenstamms namentlich aus der nahen Umgebung sowie der ebenfalls nachvollziehbar geschilderten Schwierigkeit, innert der verbleibenden Zeit von sechseinhalb Monaten in einem näheren Umkreis eine für das Geschäft des Beklagten geeignete und finanziell tragbare Ersatzräumlichkeit zu finden, ist von einem Härtefall im dargelegten Sinne auszugehen. Zu den Suchbemühungen ist festzuhalten, dass diese zwar einerseits für die besagte Zeitdauer sehr spärlich ausgefallen sind, dass aber andererseits zu beachten ist, dass der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 25. Mai 2016 auf Aufhebung der Kündigung lautete, ebenso wie dann später das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juni 2018. Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe die Kündigung ohne Aussicht auf Erfolg angefochten, und auch nicht, seine Suchbemühungen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seien ungenügend gewesen. Es besteht somit trotz des ausgewiesenen Eigenbedarfs des Klägers kein Anlass, dem Beklagten eine Erstreckung zu verweigern oder die Erstreckungsdauer zu reduzieren. Etwas anderes, als die Dauer der Erstreckung antragsgemäss auf drei Jahre und damit bis 30. Juni 2019 festzusetzen, würde im Übrigen bereits aufgrund der nunmehr gegebenen Zeitverhältnisse wenig Sinn machen. Das Mietverhältnis wird deshalb bis 30. Juni 2019 erstreckt. 7.4. Zu prüfen bleibt, ob die Erstreckung einmalig anzuordnen ist. Die Frage, ob eine erstmalige oder eine einmalige, definitive Erstreckung zu gewähren ist, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen der Parteien im Einzelfall zu beantworten, weshalb nicht allgemein von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen werden kann (BGer-Urteil 4A_62/2010 vom 13.4.2010 E. 6.1.2). Wie erwähnt, steht dem Gericht bei der Festlegung der Art und Dauer der gewährten Erstreckung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gewährt es dem Mieter bloss eine einmalige Erstreckung, so hat es im Urteil zu begründen, weshalb es eine zweite Erstreckung ausschliesst (BGer-Urteil 4A_386/2014 vom 11.11.2014 E. 4.3.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine einmalige Erstreckung angezeigt, wenn im Zeitpunkt des Entscheids über das erste Erstreckungsbegehren klar ist, auf welchen Zeitpunkt hin der Mieter eine Ersatzlösung finden wird oder wenn dem Vermieter selbst im Falle des möglichen Fortbestandes der Härte für den Mieter eine weitere Erstreckung – z.B. wegen Eigenbedarfs – nicht mehr zugemutet werden kann. Dagegen spricht für eine erstmalige Erstreckung, dass nur schwer abgeschätzt werden kann, ob innert der gewährten Erstreckung ein geeignetes Ersatzobjekt gefunden werden kann (BGer-Urteil 4A_62/2010 vom 13.4.2010 E. 6.1.2). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, auf welchen Zeitpunkt hin es dem Beklagten gelingt, ein geeignetes Ersatzobjekt zu finden bzw. ob er in den bis zum 30. Juni 2019 verbleibenden Zeit eine solche Ersatzlösung findet, was gegen eine einmalige Erstreckung spricht. Die Gewissheit über die Gültigkeit der Kündigung ermöglicht einerseits dem Kläger in Bezug auf seinen ausgewiesenen Eigenbedarf zumindest Planungssicherheit und verpflichtet andererseits den Kläger zur sofortigen und intensiven Suche nach einer Ersatzlösung, ansonsten einem zweiten Erstreckungsbegehren ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte (vgl. Art. 272 Abs. 3 OR). Zu beachten ist sodann Art. 273 Abs. 3 OR, wonach der Mieter das Begehren um eine zweite Erstreckung der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einzureichen hat. Diese (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung eines Zweiterstreckungsbegehrens ist selbst dann einzuhalten, wenn über die erste Erstreckung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 101 II 86 E. 3). Hat der Mieter, wie vorliegend der Beklagte, eine Erstreckung mit einer bestimmten Dauer verlangt und ist diese Dauer im Zeitpunkt, in dem das Verfahren beendet ist, bereits abgelaufen oder steht, wie vorliegend, der Ablauf der Erstreckungsdauer innert einer Frist von weniger als 60 Tagen bevor, so ist eine Zweiterstreckung ausgeschlossen, wenn der Mieter – der nicht damit rechnen darf, dass ihm vom Richter eine längere als die beantragte Erstreckung gewährt wird – nicht 60 Tage vor dem Termin, bis zu dem er die Erstreckung beantragt hat, vorsorglich bei der Schlichtungsbehörde ein Zweiterstreckungsbegehren eingereicht hat (Hulliger, a.a.O., Art. 273 OR N 22; Weber, a.a.O., Art. 273 OR N 3e; Spirig, a.a.O., S. 857 N 30.13.3; Hulliger/Heinrich, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 273 OR N 1a). Ob der Beklagte bei der"}