{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-38_2019-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10763", "Checksum": "e52873c07148bf3f7dd4f9f6b5dabc42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 38", "2019 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:36", "Checksum": "a9e4dcee43609185b1d10ffe2113bb20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)\nRegeste:\n1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht\n\n diesen Grund rechtsgenüglich zu behaupten und bei Bestreitung auch zu beweisen resp. glaubhaft vorzutragen hat. 5.4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, grundsätzlich zulässig ist. In die Kategorie zulässiger Kündigungen, die der Vermieter damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, fallen neben dem Eigenbedarf auch berechtigte Interessen wie das Zurverfügungstellen von Wohn- oder Geschäftsräumen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner (Futterlieb, in: SVIT-Komm., 4. Aufl. 2018, Art. 271 OR N 35, mit Hinweisen). Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter das Mietobjekt für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte beansprucht. Die Ausdehnung des Eigenbedarfs auf nahe Verwandte gilt – entgegen der früheren Praxis zu Art. 267c aOR, wonach bei Unternehmungen ein Eigenbedarf nur dann angenommen worden war, wenn er für die eigene Geschäftstätigkeit geltend gemacht wurde – auch für Unternehmungen und natürliche Personen, die z.B. über die Eigentumsverhältnisse an Aktien miteinander verbunden sind. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen. Vielmehr ist auch das Interesse eines Eigentümers, ein Mietobjekt einer Unternehmung zu vermieten, die ihm nahesteht, ein legitimes Kündigungsinteresse (ausführlich Hulliger, in: SVIT-Komm., 4. Aufl. 2018, Art. 272 OR N 57, mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 III 737 E. 3 sowie BGer-Urteile 4A_297/2010 vom 6.10.2010 und 4C.139/2000 vom 10.7.2000). Der Eigenbedarf muss konkret und aktuell sein sowie auf erwiesenen Tatsachen beruhen. Ein künftiger oder hypothetischer Bedarf genügt nicht (Spirig, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 842 N 30.7.4.1). 5.4.3. Der Kläger führte in der Klagebegründung aus, er habe die Liegenschaft in Luzern im Rahmen einer Steigerung und mit der klaren Absicht erworben, dort Raumreserven für seine Firmen zu schaffen. Er betreibe zurzeit Betriebsstätten der E AG mit rund 130 Vollzeitmitarbeitern. Zudem sei er Haupteigentümer eines Fitnesszentrums, das zusätzliche Räume benötige. Seit längerem sei es sein Ziel, die Logistik, das Marketing und den Einkauf seiner Unternehmungen am gleichen Ort zentral zu führen, aus Platznotgründen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen. Zwischen ihm und den Firmen der C-Gruppe bestehe wirtschaftliche Identität. (…) Die Räumlichkeiten seien für all diese Unternehmungen mit insgesamt über 260 Angestellten weltweit schon seit längerem viel zu klein und unpraktisch geworden. Die E AG alleine beschäftige zurzeit ca. 130 Personen und wachse pro Jahr rasant um 20 %. In X befinde sich noch die F GmbH und in W die G AG. In Z verfüge die C-Gruppe über 50 Arbeitsplätze, wovon man unbedingt einen Hauptanteil wieder nach Luzern zurückholen möchte. Die Lager in Z würden sich nämlich aus \"ablauftechnischer und kostenoptimaler\" Sicht überhaupt nicht bewähren; die Arbeitsplätze müssten aus unternehmerischer Sicht unbedingt wieder zusammengeführt werden. Ein weiteres Wachstum sei an den bisherigen Standorten nicht möglich. Die E AG in Z sei defizitär und müsse aus logistischen, finanziellen und Umweltschutzgründen verlegt werden. Diese sei mit der hoch profitablen H AG fusioniert worden und es sei beschlossen worden, die Firmen unter einer Führung in Luzern zusammenzuführen. In Luzern befänden sich bereits Räumlichkeiten, die ihm gehörten, insbesondere ein grosses Palettenlager sowie ein weiteres Lager und die Versandlogistik. Zudem seien dort genügend Räumlichkeiten vorhanden, um die Zentralisierung zu verwirklichen, insbesondere sei dort auch eine Aufstockung noch möglich. In den letzten Jahren habe er umfangreiche Projektstudien bezüglich der Liegenschaft in Luzern erstellen lassen. Es habe jedoch für ihn keinen Sinn gemacht, das Projekt weiter voranzutreiben bzw. die Baubewilligung schon einzuholen, weil er der Mieterin J GmbH wegen einer Sperrfrist nicht habe kündigen können. Mittlerweile sei diese jedoch ausgezogen. Im Jahr 2015 sei auch den weiteren Mietern gekündigt worden. Diese Kündigungen seien ebenfalls angefochten worden; entsprechende Verhandlungen seien im Gang. (…) Der Raumbedarf der Firmengruppe sei bereits 2010 absehbar und notwendig gewesen, eine Zusammenlegung aber nicht möglich, was zu erheblichen Mehrkosten geführt habe. Entsprechend seien ab 2010 diverse Architekten, Planer und Sanierer beauftragt worden, die baulichen Möglichkeiten im Bereich des Objekts in Luzern abzuklären und es seien Verhandlungen und Abklärungen mit den Behörden erfolgt. Diese Anstrengungen hätten angesichts der damaligen Rechtslage immer wieder zurückgestellt werden müssen, würden aber umgehend wiederaufgenommen, sobald klar sei, dass alle involvierten Parteien die Räumlichkeiten in Luzern verlassen würden. 5.4.4. Aus den aufgelegten Urkunden geht hervor, dass zahlreiche Unternehmen zur C-Gruppe gehören, darunter die E AG. Der Kläger als Vermieter ist mit einem Anteil von 20 % der Aktien der B AG weder"}