{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-38_2019-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10763", "Checksum": "e52873c07148bf3f7dd4f9f6b5dabc42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 38", "2019 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:36", "Checksum": "a9e4dcee43609185b1d10ffe2113bb20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)\nRegeste:\n1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht\n\n bildet der Grundsatz von Treu und Glauben: Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR). Bezüglich der Kündigung durch den Vermieter werden in Art. 271a Abs. 1 OR beispielhaft (vorliegend unbestrittenermassen nicht gegebene) Kündigungsgründe genannt, welche mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Kündigung allgemein als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird und damit schikanös ist oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Der Umstand, dass die Kündigung für den Mieter eine Härte darstellt, genügt nicht; eine solche ist nur im Hinblick auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 OR relevant (BGer-Urteil 4A_421/2017 vom 27.9.2017 E. 4.1). Eine Kündigung ist somit stets zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entspricht, das Mietverhältnis zu beenden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der ordentlichen Kündigung – im Gegensatz zur ausserordentlichen – keine Begründung anzugeben. Eine formell korrekte, nicht begründete Kündigung ist deshalb gültig (Thanei, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 777 N 29.2.1; BGE 143 III 344 E. 5.3.3). Allerdings ist eine Kündigung wie erwähnt anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR). Um dies überprüfen zu können, muss die Kündigung auf Verlangen begründet werden (Art. 271 Abs. 2 OR; Thanei, a.a.O., S. 688 N 25.11.2). Eine mangelnde oder fehlerhafte Kündigungsbegründung führt nicht automatisch zur Treuwidrigkeit der Kündigung. Sie kann aber ein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse besteht. Wenn der angegebene Kündigungsgrund bloss vorgeschoben und der wahre Grund zugleich nicht feststellbar ist, ist ohne Weiteres von einer treuwidrigen Kündigung auszugehen (BGE 143 III 344 E. 5.3.1; BGer-Urteil 4A_368/2017 vom 19.2.2018 E. 4.2.2). In der Lehre herrscht Uneinigkeit bezüglich der Beweislast bei der Kündigungsanfechtung. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass der Anfechtende die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu beweisen habe (vgl. dazu Weber, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 271/271a OR N 30), ein Teil der Lehre differenziert und auferlegt dem Kündigenden die Beweislast für den Kündigungsgrund und dem Anfechtenden die Beweislast für die missbräuchlichen Gründe (vgl. Thanei, a.a.O., S. 817 f. N 29.5; Weber, a.a.O., Art. 271/271a OR N 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Feststellung des Kündigungsgrundes bzw. -motivs eine Tatfrage. Es obliegt dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass diese aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. Der Kündigende hat jedoch redlich zur Wahrheitsfindung beizutragen; er hat im Bestreitungsfall alle für die Beurteilung des angegebenen Kündigungsgrunds notwendigen Unterlagen vorzulegen. In diesem Sinne hat der Kündigende den Kündigungsgrund zumindest glaubhaft zu machen (BGer-Urteil 4A_525/2009 vom 15.3.2010 E. 10.1). 5.3.2. Unabhängig des Beweismasses hat nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO der Kündigende Tatsachen, aus denen er seinen Kündigungsgrund ableitet zu behaupten und substanziiert vorzutragen. Inwieweit dies zu erfolgen hat, ergibt sich einerseits aus dem angerufenen Kündigungsgrund und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden, andernfalls besteht – vorbehältlich Art. 153 ZPO – kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer-Urteil 4A_113/2017 vom 6.9.2017 E. 6.1.1). Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGer-Urteil 4A_338/2017 vom 24.11.2017 E. 2.1). 5.4. 5.4.1. Der Kläger begründete seine Kündigung mit Eigenbedarf, weshalb er"}