{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-38_2019-05-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10763", "Checksum": "e52873c07148bf3f7dd4f9f6b5dabc42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 38", "2019 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:36", "Checksum": "a9e4dcee43609185b1d10ffe2113bb20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.05.2019 1B 18 38 (2019 I Nr. 6)\nRegeste:\n1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (E. 5.3.1).\r\n2. Eine Kündigung, die der Vermieter zutreffenderweise damit begründet, er wolle die Mietsache für eigene Bedürfnisse verwenden, ist grundsätzlich zulässig. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen (E. 5.4).\r\n3. Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 7). | Art. 266a OR, Art. 271 Abs. 1 und 2 OR, Art. 271a Abs. 1 OR, Art. 272 OR, Art. 272b OR, Art. 273 Abs. 3 OR; Art. 150 Abs. 1 ZPO, Art. 153 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | A (nachfolgend Beklagter) ist Mieter eines Trainingsraums in Luzern. Am 14. Dezember 2015 kündigte der Vermieter B (nachfolgend Kläger) das Mietverhältnis auf den 30. Juni 2016 und begründete dies mit Eigenbedarf. Der Beklagte focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern an. Diese erliess einen Urteilsvorschlag (Aufhebung der Kündigung), den der Kläger ablehnte, worauf die Schlichtungsbehörde dem Kläger die Klagebewilligung ausstellte. Am 18. Juli 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Klage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung gültig sei. Das Bezirksgericht wies die Klage ab und erklärte die ausgesprochene Kündigung als ungültig. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger mache Eigenbedarf für die Unternehmen der C-Gruppe geltend. Welche Gesellschaften der C-Gruppe nach Luzern verlegt werden sollten, werde aus den Ausführungen des Klägers nicht zweifelsfrei klar. Er lege keine Unterlagen auf, die seine bestrittene Behauptung, eine Verlegung der Unternehmen der C-Gruppe sei konkret geplant, belegen würden. Fraglich sei die wirtschaftliche Identität des Klägers mit den von ihm genannten juristischen Personen, zumal der Kläger weder Einzel- noch Mehrheitsaktionär der D AG sei, die ihrerseits den grössten Teil der Aktien der C-Gruppe halte. Der Kläger halte bloss 20 % der Aktien der D AG. Die vom Kläger genannten Gründe für die Verlegung der Unternehmen, namentlich Platznot, mangelnde Rentabilität am Standort Z, Umweltschutz und Logistik, würden bloss pauschal und nicht substanziiert behauptet und auch nicht mit Urkunden belegt. Als Beweise für seine Ausführungen beantrage der Kläger die Parteibefragung mit sich selbst, die Befragung diverser Zeugen und einen Augenschein in Y. Dabei verkenne der Kläger, dass das Beweisverfahren nicht dazu diene, ungenügende Sachdarstellungen zu vervollständigen bzw. den Prozessstoff erst zu sammeln. Mangels genügender Substanziierung seien daher die beantragten Beweise nicht abzunehmen, da auch unklar sei, zu welchen konkreten Behauptungen die Zeugen zu befragen wären. Hinzu komme, dass für die Verlegung der Unternehmen nach Luzern ein vorgängiger Umbau (insbesondere des dem Beklagten vermieteten Trainingsraums) nötig wäre. Aktuelle und konkrete Pläne für einen Umbau im Zeitpunkt der Kündigung, d.h. am 14. Dezember 2015 würden vom Kläger weder behauptet noch belegt. Bei den von ihm aufgelegten (Umbau-)Plänen handle es sich bloss um rudimentäre Vorstudien für einen möglichen Umbau. Diese seien gemäss Angaben des Klägers bereits im Jahr 2007 oder 2008/2009 erstellt worden. Im Juli 2013 sei dann ein Sanierungskonzept für den Ersatz des Flachdaches erstellt worden. Im November 2016, also erst rund ein Jahr nach der Kündigung, seien Variantenstudien (nur) für eine mögliche Dacherweiterung erstellt worden und der Kläger habe in einer E-Mail vom 29. November 2016 festgehalten, sie müssten in den nächsten drei Monaten entscheiden, ob und wie in Luzern zusätzlich Platz geschaffen werden solle. Wann das mittlerweile offenbar hängige Baugesuch eingereicht worden sei, trage der Kläger nicht vor. Aus den aufgelegten Belegen ergebe sich, dass die Einreichung im Jahr 2017 erfolgt sei. Am 2. März 2018 habe die Stadt Luzern nach einer ersten materiellen Kontrolle des Baugesuchs mitgeteilt, dass dieses nicht vollständig bzw. nicht bewilligungsfähig sei, worauf das Gesuch am 3. Mai 2018 ergänzt worden sei. Das Gesuch sei noch nicht beurteilt. Somit sei im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Dezember 2015 noch völlig unklar gewesen, was konkret umgebaut werden solle und es sei auch noch keine Baubewilligung vorgelegen resp. es liege auch heute noch keine vor. Gegenteiliges werde vom Kläger nicht behauptet. Daraus ergebe sich, dass der geltend gemachte Eigenbedarf des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung nicht aktuell und konkret gewesen sei. Es werde schliesslich nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Neubau des Plattenlagers in Luzern, das geltend gemachte Umsatzwachstum der E AG sowie die Kündigungen an weitere Mieter den konkreten und aktuellen Eigenbedarf des Klägers im Kündigungszeitpunkt begründen und belegen sollten. Zusammenfassend lege der Kläger nicht substanziiert dar, inwiefern er an den gekündigten Räumlichkeiten im Zeitpunkt der Kündigung einen konkreten und aktuellen Eigenbedarf gehabt habe. Er habe es auch unterlassen, diesbezügliche Unterlagen aufzulegen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der angegebene Kündigungsgrund nur vorgeschoben worden sei und dass an der Kündigung somit kein schützenswertes Interesse bestanden habe. Folglich sei die Kündigung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) missbräuchlich und daher für ungültig zu erklären. 5.2. (…) 5.3. 5.3.1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich frei, das (unbefristete) Mietverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine zu kündigen (Art. 266a OR). Einzige Schranke"}