647d ZGB auf den vorliegenden Beschluss über die Verteilung der Kosten der geplanten Sanierung überhaupt Anwendung findet, weil Abs. 3 dieser Bestimmung nicht einschlägig ist und daraus keine Kostenbefreiung abgeleitet werden kann. Ferner kann unter diesen Umständen ebenfalls offenbleiben, ob die geplante Sanierung sogar als notwendige bauliche Massnahme einzustufen wäre. Diesfalls wäre nach Art. 647c ZGB lediglich ein Mehrheitsbeschluss nötig. Und die Möglichkeit, dass ohne Zustimmung eines Miteigentümers aber unter Übernahme des Kostenanteils die Sanierung beschlossen werden kann, ist bei diesen notwendigen Sanierungsarbeiten ausgeschlossen. |