Gleiches gilt für die beantragte Edition des Kontoauszugs über das Fondskonto der Beklagten. Die Klägerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung der Zumutbarkeit der Kostentragung umzustossen vermag. Der Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 15. November 2016 ist folglich nicht gesetzeswidrig. Die Vorinstanz handelte nicht willkürlich und hat das Recht nicht unrichtig angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Bestimmung von Art. 647d ZGB auf den vorliegenden Beschluss über die Verteilung der Kosten der geplanten Sanierung überhaupt Anwendung findet, weil Abs. 3 dieser Bestimmung nicht einschlägig ist und daraus keine Kostenbefreiung abgeleitet werden kann.