Dieser Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt, hat auch die Klägerin einen Nutzen an der Sanierung, weil die Balkongeländer als Bestandteile der Fassade gemeinschaftliche Bauteile bilden und das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes massgebend beeinflussen (vgl. E. 3.3.2). Die Klägerin argumentiert, weil der Fonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft zurzeit leer sei, müsse sie den Betrag von Fr. 21'000.-- auf einmal bezahlen, was ihr nicht zuzumuten sei. Bei diesem Argument handelt es sich um ein Novum, das im Berufungsverfahren unbeachtlich ist. Gleiches gilt für die beantragte Edition des Kontoauszugs über das Fondskonto der Beklagten.