Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Art. 647d ZGB keine Anwendung finde, weil mit Beschluss vom 15. November 2016 noch nicht über die geplante Sanierung, sondern lediglich über die Verteilung der Sanierungskosten entschieden worden sei, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie bringt lediglich vor, es sei ihr gerade nicht zumutbar die projektierten Kosten von ca. Fr. 21'000.-- zu tragen. Weil sie keinen Nutzen an der Sanierung der Balkongeländer habe und die Geländer der Balkone keine Auswirkungen auf den Wert des Ladengeschäfts der Klägerin hätten, sei ihr die Kostentragung unzumutbar. Dieser Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig.