647d Abs. 3 ZGB kann die Übernahme der Kosten einer nützlichen baulichen Massnahme für einen Miteigentümer unzumutbar sein. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn die Kosten in einem Missverhältnis zum Vermögenswert des Miteigentumsanteils stehen. Wird der Miteigentümer mit unverhältnismässigen Kosten konfrontiert, so kann das Bauvorhaben nur mit seiner Zustimmung realisiert werden (bedingtes Vetorecht). Erklären sich die übrigen Miteigentümer jedoch bereit, die Kosten des Einzelnen zu übernehmen, so sind sie auf dessen Zustimmung nicht mehr angewiesen (Brunner/Wichtermann, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 647d ZGB N 15 ff.). 4.3.2. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Art.