Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Sanierung um eine zumindest nützliche Verwaltungshandlung (vgl. E. 2.3.2). Bauliche Massnahmen zur Werterhaltung der Liegenschaft dienen allen Stockwerkeigentümern und es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten nach Wertquoten zu verteilen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang die Funktion der Balkone als Fassadenelemente, die es zu erhalten und dem Sicherheitsstandard anzupassen gilt. Auch deshalb hat die Klägerin nach objektiver Betrachtung einen Nutzen aus der Sanierung der Balkongeländer. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 712h Abs. 3 ZGB keine Anwendung findet. (…) 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 647d Abs. 3