Auch wenn die Balkone den Berechtigten als Erholungsraum dienen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Äussere des Balkongeländers als Teil der Fassade das Erscheinungsbild des Gebäudes massgebend prägt und die Klägerin von der Aufwertung des Erscheinungsbilds und der Werterhaltung des Gebäudes ebenfalls profitiert. Wie bereits festgehalten, wertet der Ersatz der Geländer – nach einer objektiven Betrachtungsweise – die äussere Erscheinung des Gebäudes auf. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Sanierung um eine zumindest nützliche Verwaltungshandlung (vgl. E. 2.3.2).