Ob diese Balkone direkt oberhalb des Ladenlokals gelegen sind, spielt für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit keine entscheidende Rolle. Auch wenn sich – wie von der Klägerin behauptet – keine Balkone auf der Ladeneingangsseite befänden, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Klägerin hätte keinen Nutzen aus der Sanierung der Balkongeländer. Denn bei Bestandteilen der Fassade kann es nicht darauf ankommen, ob die gemeinschaftlichen Bauteile – hier die Balkongeländer – vom Eingang der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten wahrgenommen werden (können). Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin beantragte Augenschein mangels Relevanz abzuweisen.