712h Abs. 3 ZGB ist zwingender Natur, so dass ein dagegen verstossender Versammlungsbeschluss in der Regel nichtig ist (BGE 117 II 251 E. 5b; Bösch, a.a.O., Art. 712h ZGB N 8; Wermelinger, a.a.O., Art. 712h ZGB N 95 f.). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der gemeinschaftliche Teil für den betroffenen Stockwerkeigentümer objektiv ohne Nutzen oder unbrauchbar ist. Die Unbrauchbarkeit darf weder von der konkreten Lage des Stockwerkeigentümers noch von seinem subjektiven Willen abhängig gemacht werden (Wermelinger, a.a.O., Art. 712h ZGB N 99).