Sie konnten deshalb mit Mehrheitsbeschluss von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst werden. Zusammenfassend können die Sanierungsarbeiten an den Balkonen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht unter den Begriff "Unterhalt" subsumiert werden, weshalb die diesbezüglichen Kosten nicht von den einzelnen Stockwerkeigentümern zu tragen, sondern als gemeinschaftliche Kosten der Gemeinschaft anzulasten sind. Der angefochtene Entscheid widerspricht damit weder dem Reglement noch anderen Gesetzesbestimmungen. (…) 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 712h Abs. 1