ZGB nicht zuzumuten. Damit geht sie zumindest implizit ebenfalls davon aus, dass es sich bei der geplanten Sanierung der Balkongeländer um eine nützliche bauliche Massnahme handelt. Damit kann die Frage offenbleiben, ob die Sanierung der Balkongeländer nicht sogar als notwendige bauliche Massnahme i.S.v. Art. 647c ZGB qualifiziert werden müsste. Die Sanierungsmassnahmen sind folglich vorliegend jedenfalls nützlich im Sinne von Art. 647d ZGB. Sie konnten deshalb mit Mehrheitsbeschluss von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefasst werden.