Dementsprechend fällt die Beschlussfassung betreffend die Sanierung der Geländer in die Zuständigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung. Art. 712g Abs. 1 ZGB verweist diesbezüglich auf Art. 647 - 647e ZGB. Vorinstanzlich argumentierte die Klägerin noch dahingehend, die geplante Sanierung sei eine luxuriöse Massnahme im Sinnen von Art. 647e ZGB. Von dieser Ansicht scheint sie im vorliegenden Berufungsverfahren abgekommen zu sein, beruft sie sich doch darauf, die Kostentragung sei ihr im Sinne von Art. 647d Abs. 3 ZGB nicht zuzumuten.