Die Klägerin bringt zutreffend vor, dass wenn am äusseren Bereich eines Balkongeländers eine Veränderung vorgenommen werde, der Beschluss über die äussere Veränderung von der Versammlung der Stockwerkeigentümer gefällt werden müsse. Die Klägerin führt damit selbst aus, dass das Äussere der Balkongeländer als Teil der Fassade nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden kann und die Zuständigkeit der Änderung bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft liegt. Damit ist – auch – unter Berücksichtigung von Art.