16 Unterhalt an gemeinschaftlichen Teilen mit ausschliesslichem Benutzungsrecht Jeder Stockwerkeigentümer hat für den Unterhalt der ihm zur ausschliesslichen Benützung überlassenen Teile des gemeinschaftlichen Eigentums so aufzukommen, wie wenn er daran eigentliches Sondereigentum besässe. Zu Veränderungen oder Verfügungen an gemeinschaftlichen Teilen mit ausschliesslichem Benutzungsrecht bedarf es der Zustimmung der Eigentümer-Versammlung und des Berechtigten. Das Stockwerkeigentum enthält zwei materielle Bestandteile, nämlich Sonderrechtsteile und gemeinschaftliche Teile.