10 Unterhalt an den Stockwerken Der Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtungen seines Stockwerkes auf seine Kosten zu unterhalten, so dass das Haus sein gutes und einheitliches Aussehen bewahrt und in einwandfreiem Zustand bleibt. Art. 16 Unterhalt an gemeinschaftlichen Teilen mit ausschliesslichem Benutzungsrecht Jeder Stockwerkeigentümer hat für den Unterhalt der ihm zur ausschliesslichen Benützung überlassenen Teile des gemeinschaftlichen Eigentums so aufzukommen, wie wenn er daran eigentliches Sondereigentum besässe.