{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-32_2019-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10731", "Checksum": "ef5c42f98113db48aa3c0462c7798bf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 32", "2019 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Anwendbarkeit sowohl von Art. 712h Abs. 3 ZGB wie auch von 647d Abs. 3 ZGB vorliegend verneint. | Art. 647d Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 712h Abs. 3 ZGB | Zivilrecht\n\n sondern vielmehr, dass die Balkone samt Geländer zwingend als gemeinschaftliche Gebäudeteile zu qualifizieren sind. Ferner kann auch nicht entscheidend sein, dass die Stockwerkeigentumseinheiten der Klägerin nur als Ladenlokal und nicht als Wohnraum dienen, denn auf die Lage des einzelnen Stockwerkeigentümers kommt es nicht an. Es ist überdies wenig überzeugend, wenn die Klägerin ausführt, die Balkone würden sich an der Fassade des \"benachbarten Mehrfamilienhaus\" befinden. Der Gebäudekomplex wird als eine Einheit wahrgenommen und die Fassade des Hauses erstreckt sich entlang des gesamten Gebäudekomplexes. Aus dem aufgelegten Beleg ist ersichtlich, dass sich auf der Eingangsseite des Ladenlokals auf der rechten Seite Balkone befinden. Ob diese Balkone direkt oberhalb des Ladenlokals gelegen sind, spielt für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit keine entscheidende Rolle. Auch wenn sich – wie von der Klägerin behauptet – keine Balkone auf der Ladeneingangsseite befänden, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Klägerin hätte keinen Nutzen aus der Sanierung der Balkongeländer. Denn bei Bestandteilen der Fassade kann es nicht darauf ankommen, ob die gemeinschaftlichen Bauteile – hier die Balkongeländer – vom Eingang der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten wahrgenommen werden (können). Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin beantragte Augenschein mangels Relevanz abzuweisen. Die Klägerin legt zudem nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dieses Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig beantragt hat resp. nicht hat beantragen können. Damit scheitert der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins auch am Novenverbot. Die Bestandteile der Fassade bestimmen als Einheit die äussere Gestalt des Gebäudes. Die Balkongeländer weisen rostige Nägel auf und sind objektiv betrachtet veraltet. Die losen Schrauben stellen überdies ein sicherheitstechnisches Problem dar. Die Sanierung des Balkongeländers würde dem Gebäude ein besseres Erscheinungsbild verleihen. Die Wiederherstellung bzw. Einhaltung der Sicherheitsstandards werten das Grundstück zudem auf und der Ersatz der Balkongeländer dient der Werterhaltung des Gebäudes. Von einer Aufwertung des Erscheinungsbilds sowie der Werterhaltung des Gebäudes profitiert folglich auch die Klägerin. Zumindest kann nicht gesagt werden, die Erneuerung der Balkongeländer würde der Klägerin nicht oder nur in ganz geringem Masse dienen. Es ist denn auch nicht notwendig, dass die Klägerin Zugang zu einem Balkon bzw. zu einzelnen Balkonen hat. Eine subjektive Unbrauchbarkeit ist – wie die Beklagte zu Recht einwendet – in diesem Zusammenhang irrelevant. Es kann daher nicht massgebend sein, ob die Klägerin Wohnraum besitzt. Auch wenn die Balkone den Berechtigten als Erholungsraum dienen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Äussere des Balkongeländers als Teil der Fassade das Erscheinungsbild des Gebäudes massgebend prägt und die Klägerin von der Aufwertung des Erscheinungsbilds und der Werterhaltung des Gebäudes ebenfalls profitiert. Wie bereits festgehalten, wertet der Ersatz der Geländer – nach einer objektiven Betrachtungsweise – die äussere Erscheinung des Gebäudes auf. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Sanierung um eine zumindest nützliche Verwaltungshandlung (vgl. E. 2.3.2). Bauliche Massnahmen zur Werterhaltung der Liegenschaft dienen allen Stockwerkeigentümern und es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten nach Wertquoten zu verteilen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang die Funktion der Balkone als Fassadenelemente, die es zu erhalten und dem Sicherheitsstandard anzupassen gilt. Auch deshalb hat die Klägerin nach objektiver Betrachtung einen Nutzen aus der Sanierung der Balkongeländer. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 712h Abs. 3 ZGB keine Anwendung findet. (…) 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 647d Abs. 3 ZGB kann die Übernahme der Kosten einer nützlichen baulichen Massnahme für einen Miteigentümer unzumutbar sein. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn die Kosten in einem Missverhältnis zum Vermögenswert des Miteigentumsanteils stehen. Wird der Miteigentümer mit unverhältnismässigen Kosten konfrontiert, so kann das Bauvorhaben nur mit seiner Zustimmung realisiert werden (bedingtes Vetorecht). Erklären sich die übrigen Miteigentümer jedoch bereit, die Kosten des Einzelnen zu übernehmen, so sind sie auf dessen Zustimmung nicht mehr angewiesen (Brunner/Wichtermann, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 647d ZGB N 15 ff.). 4.3.2. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach Art. 647d ZGB keine Anwendung finde, weil mit Beschluss vom 15. November 2016 noch nicht über die geplante Sanierung, sondern lediglich über die Verteilung der Sanierungskosten entschieden worden sei, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie bringt lediglich vor, es sei ihr gerade nicht zumutbar die projektierten Kosten von ca. Fr. 21'000.-- zu tragen. Weil sie keinen Nutzen an der Sanierung der Balkongeländer habe und die Geländer der Balkone keine Auswirkungen auf den Wert des Ladengeschäfts der Klägerin hätten, sei ihr die Kostentragung unzumutbar. Dieser Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt, hat auch die Klägerin einen Nutzen an der Sanierung, weil die Balkongeländer als Bestandteile der Fassade gemeinschaftliche Bauteile bilden und das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes massgebend beeinflussen (vgl. E. 3.3.2). Die Klägerin argumentiert, weil der Fonds der"}