{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-32_2019-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10731", "Checksum": "ef5c42f98113db48aa3c0462c7798bf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 32", "2019 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Anwendbarkeit sowohl von Art. 712h Abs. 3 ZGB wie auch von 647d Abs. 3 ZGB vorliegend verneint. | Art. 647d Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 712h Abs. 3 ZGB | Zivilrecht\n\n äussere Veränderung von der Versammlung der Stockwerkeigentümer gefällt werden müsse. Die Klägerin führt damit selbst aus, dass das Äussere der Balkongeländer als Teil der Fassade nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden kann und die Zuständigkeit der Änderung bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft liegt. Damit ist – auch – unter Berücksichtigung von Art. 18 des Reglements klar, dass die Kosten einer Sanierung bzw. auch eines blossen Unterhalts von gemeinschaftlichen Teilen, wie das Balkongeländer, von der Gemeinschaft zu tragen sind, weil gerade das Äussere des Balkongeländers nicht als ausschliessliches Benutzungsrecht zugewiesen werden kann (vgl. Art. 18 des Reglements). Dies entspricht im Übrigen auch Art. 712h Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 712h Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Soweit die Klägerin zwischen einem inneren und einem äusseren Teil des Balkongeländers unterscheidet, kann ihr nicht gefolgt werden: Diese Unterscheidung kann zwar durchaus Sinn ergeben, wenn es um die Frage des Sondernutzungsrechts geht, weil nur der innere Teil der Balkone bzw. der Balkongeländer als Nutzungsrecht zugewiesen werden kann. Jedoch können vorliegend die Balkongeländer lediglich als Ganzes ausgetauscht bzw. ersetzt werden und haben eine Auswirkung auf die äussere Erscheinung des Gebäudes. Ob das Innere des Balkongeländers zu Sondernutzungsrecht ausgeschieden werden kann, spielt bei der Beurteilung, ob es sich bei der Sanierung um Unterhalt im Sinne des Reglements handelt, keine Rolle. Entgegen der Meinung der Klägerin kann aus Art. 16 des Reglements nicht abgeleitet werden, die einzelnen Stockwerkeigentümer müssten auch für die Kosten der Erneuerung eines Balkongeländers, an welchem sie sonderberechtigt sind, aufkommen. Das Vorbringen der Klägerin, dies sei folgerichtig, weil es sich vorliegend um ein vertikales Stockwerkeigentum handle, ist einerseits ein unzulässiges Novum und kann nicht beachtet werden. Andererseits ist der Einwand unbegründet, zumal das Reglement nicht zwischen den Häusern A und B unterscheidet und keine Untergemeinschaften gebildet wurden. Zu prüfen ist, ob die geplanten Sanierungsarbeiten unter den Begriff \"Unterhalt\" im Sinne von Art. 5 und 16 des Reglements zu subsumieren sind, und ob die entstehenden Kosten folglich von demjenigen Stockwerkeigentümer zu tragen sind, in deren Nutzungsrecht die Balkone stehen. Neben Art. 5 sowie Art. 16 des Reglements ist überdies Art. 10 des Reglements zu beachten, wonach der Unterhalt von den betreffenden Stockwerkeigentümern auf eigene Kosten vorzunehmen ist. Die Vorinstanz führte aus, die Pflicht zum laufenden Unterhalt und zur Wahrung des äusseren Erscheinungsbilds erscheine als logische Folge, wenn die einzelnen Stockwerkeigentümer faktisch ein ausschliessliches Nutzungsrecht an Balkonen oder Terrassen besässen. Darunter würden das Reinigen oder auch die Übernahme kleiner Ausbesserungen und Erneuerungen fallen, solange diese als gewöhnliche Verwaltungshandlungen gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB qualifiziert werden könnten. Als Unterhalt im Sinne des Reglements würden bauliche Massnahmen von derart untergeordneter Bedeutung gelten, dass sie keine wesentlichen (finanziellen oder anderen) Auswirkungen auf die Gemeinschaft hätten. Die Klägerin wendet dagegen ein, unter \"Unterhalt\" würden nicht nur der Unterhalt im eigentlichen Sinn, sondern auch Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten fallen. Es ist zwar zutreffend, dass diese Arbeiten auch unter den Begriff \"Unterhalt\" fallen können. Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass die Erneuerung eines Balkongeländers auch unter diesen Begriff fällt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, können nur untergeordnete Arbeiten unter den Begriff \"Unterhalt\" subsumiert werden. Die Sanierung bzw. der Austausch der Balkongeländer, was das Erscheinungsbild des Gebäudes massgebend verändert, kann nicht als untergeordnet in diesem Sinne bezeichnet werden. Das Äussere des Balkongeländers gilt zwingend als gemeinschaftlicher Teil des Stockwerkeigentums. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Übertragung der Benutzungsrechte, so wie es Art. 16 des Reglements vorsieht, dem berechtigten Stockwerkeigentümer nicht die Befugnis zur baulichen Ausgestaltung verleiht. Die Art. 647c ff. ZGB bleiben anwendbar. Die vorliegende Sanierung geht über die Wahrung des bisherigen Zustandes und des Aussehens im Sinne des \"Unterhalts\" hinaus. Der Austausch des bestehenden Balkongeländers hat offenkundig eine Änderung des Aussehens des Gebäudes zur Folge. Gemäss Gesetz kann diese Änderung folglich auch nicht von einem einzelnen Stockwerkeigentümer beschlossen werden. Davon geht auch die Klägerin aus. Sie weist darauf hin, es sei nicht zwingend, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Teil stünden, zwingend gemeinschaftlich seien. Wermelinger führt dazu aus, dass Kosten von baulichen Massnahmen gemäss Art. 647d ZGB oder Art. 647e ZGB allenfalls nicht durch die Gemeinschaft, sondern von einzelnen berechtigten Stockwerkeigentümern zu tragen seien (Wermelinger, a.a.O., Art. 712h ZGB N 10). Auf die Frage, ob Art. 647d Abs. 3 ZGB vorliegend einschlägig ist, wird jedoch später einzugehen sein (vgl. E. 4.3.2). Die Klägerin verkennt, dass die Sanierung der Balkongeländer gerade nicht unter Art. 16 des Reglements subsumiert werden kann. Deshalb regelt diese Bestimmung auch nicht, ob die Sanierungskosten vom sondernutzungsberechtigten Stockwerkeigentümer zu tragen sind. In diesem Sinne ist die Argumentation"}