{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-32_2019-02-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10731", "Checksum": "ef5c42f98113db48aa3c0462c7798bf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 32", "2019 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 08.02.2019 1B 18 32 (2019 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Anwendbarkeit sowohl von Art. 712h Abs. 3 ZGB wie auch von 647d Abs. 3 ZGB vorliegend verneint. | Art. 647d Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 712h Abs. 3 ZGB | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Die A GmbH (Klägerin) ist Mitglied der 19 Stockwerkeinheiten umfassenden Stockwerkeigentümergemeinschaft B (Beklagte). Sie ist Eigentümerin der Einheiten Nrn. x, y und z mit einer Wertquote von total 210/1'000. Am 15. November 2016 fand in Anwesenheit aller Stockwerkeigentümer eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung statt. An dieser Versammlung wurde unter Traktandum 4 über die Kostenverteilung der geplanten Balkonsanierung abgestimmt. Die Klägerin liess sich durch ihren Geschäftsführer C vertreten. Nachdem sich die Klägerin weigerte, Kosten für die Balkonsanierung mit zu übernehmen, verliess ihr Vertreter die Versammlung bevor ein Beschluss gefasst werden konnte. Die übrigen anwesenden Stockwerkeigentümer, welche 16 der 19 Stockwerkeigentumseinheiten mit einer Wertquote von 790/1'000 vertraten, beschlossen einstimmig, die Sanierungskosten nach Wertquoten zu verteilen. Die Klägerin reichte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, der Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei für ungültig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Aus den Erwägungen: 2.3. 2.3.1. Das Reglement der Stockwerkeigentümer vom 21. Dezember 1988 enthält insbesondere folgende Artikel: Art. 5 Balkone, Dachterrassen und Flachdach Die Balkone, Dachterrassen und das Flachdach sind Bestandteile der Fassaden und des Daches. Die einzelnen Stockwerkeigentümer haben daran ein alleiniges Benützungsrecht und sind dementsprechend zum Unterhalt verpflichtet, insbesondere zum Unterhalt der Böden und Sonnenstoren (vgl. Art. 10 des vorliegenden Reglements). Art. 10 Unterhalt an den Stockwerken Der Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtungen seines Stockwerkes auf seine Kosten zu unterhalten, so dass das Haus sein gutes und einheitliches Aussehen bewahrt und in einwandfreiem Zustand bleibt. Art. 16 Unterhalt an gemeinschaftlichen Teilen mit ausschliesslichem Benutzungsrecht Jeder Stockwerkeigentümer hat für den Unterhalt der ihm zur ausschliesslichen Benützung überlassenen Teile des gemeinschaftlichen Eigentums so aufzukommen, wie wenn er daran eigentliches Sondereigentum besässe. Zu Veränderungen oder Verfügungen an gemeinschaftlichen Teilen mit ausschliesslichem Benutzungsrecht bedarf es der Zustimmung der Eigentümer-Versammlung und des Berechtigten. Das Stockwerkeigentum enthält zwei materielle Bestandteile, nämlich Sonderrechtsteile und gemeinschaftliche Teile. Ein Balkon bestimmt die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes und ist kein abgeschlossener Raum, weshalb er grundsätzlich nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden kann. Die herrschende Lehre geht jedoch davon aus, dass das Innere des Balkons durchaus sonderrechtsfähig ist. Zwingend gemeinschaftliche Teile sind jedoch das Äussere des Balkons. Der Unterhalt solcher zwingend gemeinschaftlichen Teile obliegt der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, Art. 712b ZGB N 1 und 66 ff.). Neben dem Sonderrecht und den gemeinschaftlichen Teilen können den einzelnen Stockwerkeigentümern in einem Reglement besondere Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen eingeräumt werden (vgl. Art. 712g Abs. 4 ZGB). Gemäss Art. 712h Abs. 1 ZGB sind sämtliche Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums von den Stockwerkeigentümern nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten. Abs. 2 Ziff. 1 ZGB bestimmt sodann, dass solche Kosten und Lasten insbesondere die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sind (vgl. Art. 712h ZGB). Von diesen gemeinschaftlichen Kosten sind alle Aufwendungen abzugrenzen, die ein Stockwerkeigentümer zur Verbesserung und für den Unterhalt der eigenen Räume aufwendet; diese gehen ausschliesslich zu seinen Lasten (vgl. Art. 712a Abs. 3 ZGB). Ebenfalls sind Unterhaltskosten für Gebäudeteile, an denen einem Stockwerkeigentümer ein besonderes Nutzungsrecht eingeräumt wurde, vom berechtigten Stockwerkeigentümer ausschliesslich zu tragen (Bösch, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 712h ZGB N 7). 2.3.2. Mit Art. 5 des Reglements hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Stockwerkeigentümern ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den nicht sonderrechtsfähigen äusseren Bestandteilen wie den Balkonen, den Dachterrassen und am Flachdach eingeräumt. Damit stellt auch das Reglement klar, dass Balkone als Teil der Fassade zwingend gemeinschaftlich sind. Diese Bestandteile können nicht als Sonderrecht zugewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass selbst die im Sondernutzungsrecht stehenden gemeinschaftlichen Teile vollumfänglich gemeinschaftlich bleiben. Die Balkongeländer als äusserer Teil des Balkons sind Bestandteile der Fassade und damit zwingend gemeinschaftliche Bauteile. Weiter bestimmt Art. 5 des Reglements, dass die Stockwerkeigentümer, welche das alleinige Benutzungsrecht an den Balkonen haben, zum Unterhalt dieser, insbesondere der Böden, verpflichtet sind. Art. 16 des Reglements konkretisiert, dass jeder Stockwerkeigentümer für den Unterhalt der ihm zur ausschliesslichen Benutzung überlassenen Teile am gemeinschaftlichen Eigentum so aufzukommen hat, wie wenn er daran eigentliches Sonderrecht hätte. Die Klägerin bringt zutreffend vor, dass wenn am äusseren Bereich eines Balkongeländers eine Veränderung vorgenommen werde, der Beschluss über die"}