die Klägerin erkundigte sich nicht nach dem Verschiebungsentscheid und erschien zum angesetzten Termin nicht. Entsprechend treffen sie die Säumnisfolgen, d.h. ihr Schlichtungsgesuch hatte als zurückgezogen zu gelten und das Verfahren war als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). 6.5. Nach dem Gesagten ist die Berufung (recte: Beschwerde) bzw. der mit ihr gestellte Antrag auf Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses und Rückweisung an die Schlichtungsbehörde zur Durchführung einer neuen Schlichtungsverhandlung abzuweisen. 7. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens würde die Klägerin an sich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).