Sie kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fernbleiben (LGVE 2006 I Nr. 30). Erscheint eine Partei zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser klaren und konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Die Eingabe der Klägerin ging erst am Vortag des Termins bei der Schlichtungsbehörde ein; die Klägerin erkundigte sich nicht nach dem Verschiebungsentscheid und erschien zum angesetzten Termin nicht.