Eine Vorladung ist solange gültig, als sie von der Behörde nicht widerrufen ist. Erhält eine Partei von der Behörde keine Antwort auf ein Verschiebungsgesuch, muss sie von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine vorgeladene Person darf sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf verlassen, ihr Verschiebungsgesuch werde durch die Behörde schon bewilligt (Urteil des Obergerichts Zürich LC110072 vom 23.12.2011 E. 2.3). Sie kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fernbleiben (LGVE 2006 I Nr. 30).