135 ZPO N 12-14 und 19 f.). Offenbleiben kann schliesslich auch die Frage, ob der ablehnende Verschiebungsentscheid eine (Kurz-) Begründung hätte enthalten müssen, wie dies die Klägerin geltend macht. Auch in diesem Zusammenhang ist immerhin daran zu erinnern, dass die Eingabe der Klägerin erst am Vortag des Termins bei der Schlichtungsbehörde einging; die Behörde darf ein verzögertes Gesuch ohne materielle Prüfung abweisen (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 ZPO N 9 und 34). 6.4. Offenbleiben kann all dies aus folgendem Grund: Wie erwähnt besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (oben E. 6.1). Eine Vorladung ist solange gültig, als sie von der Behörde nicht widerrufen ist.