Als zureichender Verschiebungsgrund gelten im Übrigen "(massive und vielfältige) gesundheitliche Probleme" nur dann, wenn sie eine Verhandlungsunfähigkeit begründen. Falls eine solche Krankheit längere Zeit dauert oder eine vorgeladene Person aus einem anderen zureichenden Grund längere Zeit verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten und an einer Verhandlung teilzunehmen, ist diese Person im Schlichtungsverfahren berechtigt (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO) und verpflichtet, sich vertreten zu lassen (Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 ZPO N 12-14 und 19 f.).