Dazu und zum Einwand der Klägerin, ihr hätte in Ausübung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und zum Einreichen von Belegen angesetzt werden müssen, ist immerhin festzuhalten, dass die Klägerin bereits anlässlich des Telefonats vom 7. Juli 2017 darauf hingewiesen wurde, dass sie dem schriftlichen Gesuch ein allfällig vorhandenes Arztzeugnis beilegen solle, dass die Klägerin ihrem Gesuch keine Belege beifügte und dass die Eingabe erst am Vortag des Termins bei der Schlichtungsbehörde einging.