Offenbleiben kann auch, ob Verschiebungsgesuche formlos gestellt werden können, wie dies die Klägerin geltend macht. Dazu ist immerhin festzuhalten, dass sich die Klägerin diesfalls nicht darauf berufen könnte, die Zustellung der Ablehnung hätte nicht per A-Post versandt werden dürfen, sondern hätte gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Art gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden müssen. Jener Teil der Lehre, der die Möglichkeit eines formlosen Verschiebungsgesuchs befürwortet (vgl. z.B. Brändli/Bühler, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art.