6.3.Im angefochtenen Abschreibungsbeschluss führte die Schlichtungsbehörde aus, obwohl die Klägerin bereits mit der Vorladung und dann noch einmal telefonisch über die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch und die Folgen eines ungenügenden Gesuchs informiert worden sei, habe sie ihr Gesuch vom 10. Juli 2017 nicht rechtsgenüglich begründet und spezifiziert. Ob dies zutrifft oder ob bereits das Telefonat als Verschiebungsgesuch gelten konnte und die Klägerin der Aufforderung zum Ein- bzw. Nachreichen eines schriftlichen Gesuchs in der Folge korrekt nachkam, wie sie geltend macht, kann offenbleiben.