Für Ihr Verständnis besten Dank!" Die Schlichtungsbehörde versah die Eingabe gleichentags, d.h. am 13. Juli 2017, mit dem Vermerk "nicht bewilligt" und versandte der Klägerin eine Kopie davon per A-Post. 6.3.Im angefochtenen Abschreibungsbeschluss führte die Schlichtungsbehörde aus, obwohl die Klägerin bereits mit der Vorladung und dann noch einmal telefonisch über die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch und die Folgen eines ungenügenden Gesuchs informiert worden sei, habe sie ihr Gesuch vom 10. Juli 2017 nicht rechtsgenüglich begründet und spezifiziert.