am 14. Juli 2017 werde sie sicher nicht erscheinen. Die zuständige Fachbearbeiterin teilte der Klägerin mit, sie müsse ein Verschiebungsgesuch schriftlich und begründet stellen, und wies darauf hin, dass ein Nichterscheinen als unentschuldigtes Nichterscheinen qualifiziert würde. Mit auf 10. Juli 2017 datiertem, am 12. Juli 2017 der Post übergebenem und am 13. Juli 2017 bei der Schlichtungsbehörde eingegangenem Schreiben wandte sich die Klägerin wie folgt an die Schlichtungsbehörde: "Ich ersuche Sie höflichst, den Termin 14. Juli 2017, 10.15 Uhr zu verschieben. Wegen diversen Gründen kann ich morgens keine Termine vereinbaren. Für Ihr Verständnis besten Dank!"