Die Behörde "kann" einen Termin verschieben, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3). 6.2. Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien am 4. Juli 2017 zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2017 vor. Am 7. Juli 2017 wandte sich die Klägerin telefonisch an die Schlichtungsbehörde und teilte mit, dass sie am 14. Juli 2017 nicht an die Schlichtungsverhandlung kommen könne. Sie habe an diesem Tag Geburtstag, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nie morgens an einer Verhandlung teilnehmen und sie habe einen behinderten Sohn, den sie betreuen müsse; am 14. Juli 2017 werde sie sicher nicht erscheinen.