Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO unabhängig vom Streitwert – den die Klägerin vorliegend mit Fr. 62'400.-- beziffert – der Beschwerde (BGer-Urteil 4A_131/2013 vom 3.9.2013 E. 2.2.2.2). Die Berufung der Klägerin ist als Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entgegenzunehmen. (…) 6.1. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Die Behörde "kann" einen Termin verschieben, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3).