206 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis der klagenden Partei infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art.