Die Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fern-bleiben. Erscheint sie zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1. Bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;