{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-17-44_2018-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10687", "Checksum": "9dac990e8071f9886b5a288f691f10ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 17 44", "2018 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)\nRegeste:\nDie Kosten- und Entschädigungsfreiheit im Schlichtungsverfahren bezieht sich auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren.\r\n\r\nEs besteht kein Anspruch auf eine Terminverschiebung. Die Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fern-bleiben. Erscheint sie zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen. | Art. 113 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 135 lit. b ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n einer Vorladung Folge zu leisten und an einer Verhandlung teilzunehmen, ist diese Person im Schlichtungsverfahren berechtigt (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO) und verpflichtet, sich vertreten zu lassen (Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 ZPO N 12-14 und 19 f.). Offenbleiben kann schliesslich auch die Frage, ob der ablehnende Verschiebungsentscheid eine (Kurz-) Begründung hätte enthalten müssen, wie dies die Klägerin geltend macht. Auch in diesem Zusammenhang ist immerhin daran zu erinnern, dass die Eingabe der Klägerin erst am Vortag des Termins bei der Schlichtungsbehörde einging; die Behörde darf ein verzögertes Gesuch ohne materielle Prüfung abweisen (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 ZPO N 9 und 34). 6.4. Offenbleiben kann all dies aus folgendem Grund: Wie erwähnt besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (oben E. 6.1). Eine Vorladung ist solange gültig, als sie von der Behörde nicht widerrufen ist. Erhält eine Partei von der Behörde keine Antwort auf ein Verschiebungsgesuch, muss sie von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine vorgeladene Person darf sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht darauf verlassen, ihr Verschiebungsgesuch werde durch die Behörde schon bewilligt (Urteil des Obergerichts Zürich LC110072 vom 23.12.2011 E. 2.3). Sie kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fernbleiben (LGVE 2006 I Nr. 30). Erscheint eine Partei zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser klaren und konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Die Eingabe der Klägerin ging erst am Vortag des Termins bei der Schlichtungsbehörde ein; die Klägerin erkundigte sich nicht nach dem Verschiebungsentscheid und erschien zum angesetzten Termin nicht. Entsprechend treffen sie die Säumnisfolgen, d.h. ihr Schlichtungsgesuch hatte als zurückgezogen zu gelten und das Verfahren war als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). 6.5. Nach dem Gesagten ist die Berufung (recte: Beschwerde) bzw. der mit ihr gestellte Antrag auf Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses und Rückweisung an die Schlichtungsbehörde zur Durchführung einer neuen Schlichtungsverhandlung abzuweisen. 7. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens würde die Klägerin an sich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete von Wohnräumen werden indes keine Gerichtskosten erhoben und generell in Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsfreiheit bezieht sich grundsätzlich auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren (Beschlüsse des Obergerichts Zürich RU160084 vom 19.1.2017 E. 5, RU120053 vom 20.9.2012 E. 3 und PD110005 vom 23.6.2011 E. 2; Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 28 f. und 32 f., mit Hinweisen; Jenny, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 113 ZPO N 3; a.A. Rüegg/Rüegg, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 113 ZPO N 6). Auch unter dem Aspekt, dass es ausschliesslich um die Frage ging, ob das eigentliche Schlichtungsverfahren (in Form einer erneuten Vorladung zum Schlichtungsversuch) weiterzuführen sei oder nicht, erweist sich die Entschädigungsfreiheit vorliegend als sachgerecht (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 113 ZPO N 5 mit Hinweis auf Botschaft ZPO S. 7300). |"}