{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-17-44_2018-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10687", "Checksum": "9dac990e8071f9886b5a288f691f10ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 17 44", "2018 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten- und Entschädigungsfreiheit im Schlichtungsverfahren bezieht sich auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren.\r\n\r\nEs besteht kein Anspruch auf eine Terminverschiebung. Die Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fern-bleiben. Erscheint sie zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen. | Art. 113 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 135 lit. b ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:00", "Checksum": "bc66cac073d67a4b396889f642ab487e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 28.03.2018 1B 17 44 (2018 I Nr. 2)\nRegeste:\nDie Kosten- und Entschädigungsfreiheit im Schlichtungsverfahren bezieht sich auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren.\r\n\r\nEs besteht kein Anspruch auf eine Terminverschiebung. Die Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird, und einfach der Verhandlung fern-bleiben. Erscheint sie zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen. | Art. 113 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 135 lit. b ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1. Bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis der klagenden Partei infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO unabhängig vom Streitwert – den die Klägerin vorliegend mit Fr. 62'400.-- beziffert – der Beschwerde (BGer-Urteil 4A_131/2013 vom 3.9.2013 E. 2.2.2.2). Die Berufung der Klägerin ist als Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entgegenzunehmen. (…) 6.1. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Die Behörde \"kann\" einen Termin verschieben, d.h. es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (BGer-Urteil 5A_121/2014 vom 13.5.2014 E. 3.3). 6.2. Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien am 4. Juli 2017 zur Schlichtungsverhandlung vom 14. Juli 2017 vor. Am 7. Juli 2017 wandte sich die Klägerin telefonisch an die Schlichtungsbehörde und teilte mit, dass sie am 14. Juli 2017 nicht an die Schlichtungsverhandlung kommen könne. Sie habe an diesem Tag Geburtstag, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nie morgens an einer Verhandlung teilnehmen und sie habe einen behinderten Sohn, den sie betreuen müsse; am 14. Juli 2017 werde sie sicher nicht erscheinen. Die zuständige Fachbearbeiterin teilte der Klägerin mit, sie müsse ein Verschiebungsgesuch schriftlich und begründet stellen, und wies darauf hin, dass ein Nichterscheinen als unentschuldigtes Nichterscheinen qualifiziert würde. Mit auf 10. Juli 2017 datiertem, am 12. Juli 2017 der Post übergebenem und am 13. Juli 2017 bei der Schlichtungsbehörde eingegangenem Schreiben wandte sich die Klägerin wie folgt an die Schlichtungsbehörde: \"Ich ersuche Sie höflichst, den Termin 14. Juli 2017, 10.15 Uhr zu verschieben. Wegen diversen Gründen kann ich morgens keine Termine vereinbaren. Für Ihr Verständnis besten Dank!\" Die Schlichtungsbehörde versah die Eingabe gleichentags, d.h. am 13. Juli 2017, mit dem Vermerk \"nicht bewilligt\" und versandte der Klägerin eine Kopie davon per A-Post. 6.3.Im angefochtenen Abschreibungsbeschluss führte die Schlichtungsbehörde aus, obwohl die Klägerin bereits mit der Vorladung und dann noch einmal telefonisch über die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch und die Folgen eines ungenügenden Gesuchs informiert worden sei, habe sie ihr Gesuch vom 10. Juli 2017 nicht rechtsgenüglich begründet und spezifiziert. Ob dies zutrifft oder ob bereits das Telefonat als Verschiebungsgesuch gelten konnte und die Klägerin der Aufforderung zum Ein- bzw. Nachreichen eines schriftlichen Gesuchs in der Folge korrekt nachkam, wie sie geltend macht, kann offenbleiben. Mit der Klägerin ist dazu immerhin festzuhalten, dass sie die im nachfolgenden schriftlichen Gesuch erwähnten \"diversen Gründe\" der zuständigen Sachbearbeiterin bereits anlässlich des Telefonats erläutert hatte (oben E. 6.2). Offenbleiben kann auch, ob Verschiebungsgesuche formlos gestellt werden können, wie dies die Klägerin geltend macht. Dazu ist immerhin festzuhalten, dass sich die Klägerin diesfalls nicht darauf berufen könnte, die Zustellung der Ablehnung hätte nicht per A-Post versandt werden dürfen, sondern hätte gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Art gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden müssen. Jener Teil der Lehre, der die Möglichkeit eines formlosen Verschiebungsgesuchs befürwortet (vgl. z.B. Brändli/Bühler, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 135 ZPO N 11), hält konsequenterweise fest, dass auch der Entscheid darüber an keine Form gebunden sei, was namentlich von Belang sei, wenn ein Verschiebungsgesuch – wie vorliegend (Eingang des Gesuchs am Vortag der Verhandlung) – erst kurz vor dem Vorladungstermin bei der Behörde eingehe (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 ZPO N 27). Offenbleiben kann weiter, ob die Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch hätte gutheissen müssen, wie dies die Klägerin geltend macht. Dazu und zum Einwand der Klägerin, ihr hätte in Ausübung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und zum Einreichen von Belegen angesetzt werden müssen, ist immerhin festzuhalten, dass die Klägerin bereits anlässlich des Telefonats vom 7. Juli 2017 darauf hingewiesen wurde, dass sie dem schriftlichen Gesuch ein allfällig vorhandenes Arztzeugnis beilegen solle, dass die Klägerin ihrem Gesuch keine Belege beifügte und dass die Eingabe erst am Vortag des Termins bei der Schlichtungsbehörde einging. Als zureichender Verschiebungsgrund gelten im Übrigen \"(massive und vielfältige) gesundheitliche Probleme\" nur dann, wenn sie eine Verhandlungsunfähigkeit begründen. Falls eine solche Krankheit längere Zeit dauert oder eine vorgeladene Person aus einem anderen zureichenden Grund längere Zeit verhindert ist,"}