Die Parteien nahmen anschliessend an zwei Begehungen mit dem Gutachter teil. Festzuhalten ist sodann, dass die Streitberufene im vorinstanzlichen Verfahren keinen Nichteintretensantrag stellte und vor Kantonsgericht folgerichtig nicht etwa die Bestätigung des angefochtenen Entscheids verlangte, sondern vielmehr ihre Meinung kundgab, dass die Streitverkündungsklage rasch beurteilt und materiell entschieden werde. 5.3. Bei dieser Sachlage gelangt BGE 142 III 102 im vorliegend zu beurteilenden Fall klarerweise nicht zur Anwendung. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente der Streitverkündungsklägerin einzugehen.