Der Streitverkündungsbeklagte würde um seinen Prozesserfolg gebracht wegen eines prozessualen Fehlers der Gegenpartei, dem bei Abweisung der Streitverkündungsklage keinerlei Bedeutung zukommt. ..." 5.2. Auch im vorliegenden Fall wurde die Streitverkündungsklage ausdrücklich zugelassen (Entscheid vom 22.4.2014). Innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist reichte die Streitverkündungsklägerin am 18. August 2014 die Streitverkündungsklage mit den im Sachverhalt erwähnten Anträgen ein. Die Streitberufene reichte am 30. September 2014 die Klageantwort ein. Es folgten Replik (14.1.2015) und Duplik (10.2.2015).