Dies liefe dem vom Gesetzgeber mit der Zulassung der Streitverkündungsklage verfolgten Zweck einer Kosten- und Ressourcenersparnis (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7284, Ziff. 5.5.5 zu Art. 79 und 80 E-ZPO) zuwider. Daran besteht kein schützenswertes Interesse (vgl. BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 561 f.), und es würde, gerade wenn aus materiellen Gründen eine Abweisung der Streitverkündungsklage erfolgte, zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Der Streitverkündungsbeklagte würde um seinen Prozesserfolg gebracht wegen eines prozessualen Fehlers der Gegenpartei, dem bei Abweisung der Streitverkündungsklage keinerlei Bedeutung zukommt.