In E. 1.3 führte es betreffend den konkret von ihm zu beurteilenden Fall aus: "…Anders als in BGE 142 III 102 wurde die Streitverkündungsklage zugelassen, ohne dass die mangelhafte Bezifferung beanstandet worden wäre, und das Verfahren wurde zu Ende geführt. Ein Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage hätte zur Folge, dass sämtliche Verfahrensschritte zwischen denselben Parteien in einem neuen Prozess wiederholt werden müssten. Dies liefe dem vom Gesetzgeber mit der Zulassung der Streitverkündungsklage verfolgten Zweck einer Kosten- und Ressourcenersparnis (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7284, Ziff.