Zudem habe sie keine unbezifferte Forderungsklage im engen Sinn geltend gemacht, sondern ausdrücklich einen Mindestbetrag von Fr. 30'001.-- mit Nachklagevorbehalt gefordert. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die Streitverkündungsklage am 22. April 2014 zugelassen, anschliessend einen zweifachen Rechtsschriftenwechsel angeordnet, eine Instruktionsverhandlung mit den Parteien durchgeführt und Gutachtensaufträge erteilt. Sodann hätten bereits zwei Ortstermine mit dem Gutachter stattgefunden, an welchen die Parteien teilgenommen hätten.