Daran besteht kein schützenswertes Interesse (vgl. BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 561 f.), und es würde, gerade wenn aus materiellen Gründen eine Abweisung der Streitverkündungsklage erfolgte, zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Der Streitverkündungsbeklagte würde um seinen Prozesserfolg gebracht wegen eines prozessualen Fehlers der Gegenpartei, dem bei Abweisung der Streitverkündungsklage keinerlei Bedeutung zukommt. ..." 5.2. 5.3. |