Anschliessend trat das Bezirksgericht unter Hinweis auf BGE 142 III 102 auf die Streitverkündungsklage nicht ein. Das Kantonsgericht hiess die von der Streitverkündungsklägerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung gut. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.3. 5. "…Anders als in BGE 142 III 102 wurde die Streitverkündungsklage zugelassen, ohne dass die mangelhafte Bezifferung beanstandet worden wäre, und das Verfahren wurde zu Ende geführt. Ein Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage hätte zur Folge, dass sämtliche Verfahrensschritte zwischen denselben Parteien in einem neuen Prozess wiederholt werden müssten.