| | Entscheid: | In einem von A angehobenen Forderungsprozess beantragte die Beklagte, es sei ihre Streitverkündungsklage gegen die B AG zuzulassen. Diesem Begehren wurde entsprochen. Mit Streitverkündungsklage gegen die B AG beantragte die Beklagte u.a., die Streitverkündungsbeklagte habe ihr mindestens Fr. 30'001.-- zu bezahlen und es sei ihr Gelegenheit zur Bezifferung ihrer Forderung zu geben, sobald der A zu leistende Betrag bekannt sei. Das Verfahren der Streitverkündungsklage wurde bis zur Spruchreife durchgeführt. Anschliessend trat das Bezirksgericht unter Hinweis auf BGE 142 III 102 auf die Streitverkündungsklage nicht ein.