{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-65_2017-03-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10616", "Checksum": "5f7c369a785b05b2037e785e2dea9086"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 65", "2017 I Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2017 1B 16 65 (2017 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2017 1B 16 65 (2017 I Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2017 1B 16 65 (2017 I Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wurde eine Streitverkündungsklage ausdrücklich zugelassen und das Verfahren bis zur Spruchreife durchgeführt, läuft das nachträgliche Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage dem vom Gesetzgeber bei deren Zulassung verfolgten Zweck einer Kosten- und Ressourcenersparnis zuwider. | Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO, Art. 85 ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:06", "Checksum": "534be9e82c6c96cb3894df16ff0a26f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.03.2017 1B 16 65 (2017 I Nr. 11)\nRegeste:\nWurde eine Streitverkündungsklage ausdrücklich zugelassen und das Verfahren bis zur Spruchreife durchgeführt, läuft das nachträgliche Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage dem vom Gesetzgeber bei deren Zulassung verfolgten Zweck einer Kosten- und Ressourcenersparnis zuwider. | Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO, Art. 85 ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n5.2. Auch im vorliegenden Fall wurde die Streitverkündungsklage ausdrücklich zugelassen (Entscheid vom 22.4.2014). Innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist reichte die Streitverkündungsklägerin am 18. August 2014 die Streitverkündungsklage mit den im Sachverhalt erwähnten Anträgen ein. Die Streitberufene reichte am 30. September 2014 die Klageantwort ein. Es folgten Replik (14.1.2015) und Duplik (10.2.2015). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 fällte die Instruktionsrichterin einen Beweisentscheid. Am 20. Oktober 2015 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher mit A eine Parteibefragung und mit C sowie D je eine Zeugenbefragung durchgeführt wurden. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde ein Gutachten betreffend Baumängel und ein gerichtliches Erläuterungs- bzw. Ergänzungsgutachten zum Gutachten angeordnet. Am 15. Februar 2016 folgten die Gutachteraufträge. Die Parteien nahmen anschliessend an zwei Begehungen mit dem Gutachter teil. Festzuhalten ist sodann, dass die Streitberufene im vorinstanzlichen Verfahren keinen Nichteintretensantrag stellte und vor Kantonsgericht folgerichtig nicht etwa die Bestätigung des angefochtenen Entscheids verlangte, sondern vielmehr ihre Meinung kundgab, dass die Streitverkündungsklage rasch beurteilt und materiell entschieden werde.\n5.3. Bei dieser Sachlage gelangt BGE 142 III 102 im vorliegend zu beurteilenden Fall klarerweise nicht zur Anwendung. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente der Streitverkündungsklägerin einzugehen."}