115 OR N 5). Für die eingeklagten Regressansprüche hat die Klägerin keine Ausnahmesituation geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Parteien und namentlich die Klägerin konnten daher gültig auf ihre künftigen Regressforderungen verzichten. 5.3. Die Klage ist daher abzuweisen. (…)