Folglich waren diese Schulden Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung und somit von der Saldoklausel mitumfasst. Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, die eingeklagten Regressforderungen seien erst nach rechtskräftiger Scheidung bezahlt und damit fällig geworden. Denn die gegenüber dem Beklagten eingeklagten Regressforderungen waren aufgrund der Saldoklausel bereits im Scheidungszeitpunkt untergegangen (vgl. Art.