Die vorliegend eingeklagten Forderungspositionen beruhen auf güterrechtlichen Ansprüchen. Zwar bestreitet die Klägerin dies mit der Begründung, es handle sich bei diesen Forderungen um solche von Drittgläubigern gegen die eheliche Gemeinschaft. Dabei verkennt sie, dass die aufgeführten Forderungen auf Rechtsgeschäfte der Eheleute beruhen, die vermutungsweise dem ehelichen Unterhalt dienten und folglich je der Errungenschaftsmasse der Klägerin oder des Beklagten als Schuldner zuzurechnen sind (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Folglich waren diese Schulden Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung und somit von der Saldoklausel mitumfasst.